AGB`s Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausschließlicher Baubetreuungsvertrag

Zwischen

Missfeldt Bauberatung
Aegidiusplatz 10
53604 Bad Honnef

Im Folgenden AN (Arbeitnehmer) genannt -

und
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Im Folgenden AG (Auftraggeber) genannt -

§ 1
Geltung

Die Rechtsbeziehungen des AN zu dem AG bestimmen sich nach den folgenden Ver­trags­be­din­gun­gen. Davon abweichende Aufträge des AG werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der AN ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

 

§ 2
Bauvorhaben/Auftrag

1.Der AG beauftragt den AN für das Bauvorhaben ____________________ ausschließlich die wirtschaftliche und technische Baubetreuung zu übernehmen.


2.Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Ver­einbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schrift­lichen Bestätigung des AN.
3.Der AG überträgt dem AN die wirtschaftliche und technische Baube­treuung zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Bauvorhabens  ______________ Objekt gem. Zusatzvereinbarung vom ___________.


4.Auftragserteilungen an Dritte erfolgen ausschließlich durch den AG.

 

§ 3
Durchführung des Auftrages

1.Der Auftrag ist unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.


2.Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, muss bei Auf­trags­vergabe detailliert schriftlich festgehalten werden und kann vom AN nur im Rahmen ob­jektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleistet werden.


3.Der AN erstattet die Ergebnisse seiner Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweck­mäßig ist und die Eigenverantwortung des AN erhalten bleibt, kann sich der AN bei der Vor­be­reitung seiner Tätigkeit der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.


4.Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Dis­ziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den AG.


5.Im Übrigen ist der AN berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages, auf Kosten des AG die not­wen­digen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Er­messen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nach­forschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeich­nungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zu­stimmung des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zur Erledigung des Auftrages zeit- oder kostenaufwendige Untersuchen erforderlich werden, ist dazu die vor­herige Zustimmung des AG einzuholen.


6.Der AN wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Er­stattung des Auftrages notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durch­zu­füh­ren. Falls erforderlich, ist ihm vom AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.


7.Der Auftrag ist unverzüglich nach Auftragserteilung zu bestätigen.


8.Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare können gesondert in Rechnung gestellt werden.


9.Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der AN die ihm vom AG zur Durchführung des Auftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert wieder zu­rückzugeben.

 

§ 4 Pflichten des AG

1.Der AG darf dem AN keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Auftrages erschweren können.


2.Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem AN alle für die Ausführung des Auftrages not­wendigen Auskünfte und Unterlagen (z. B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der AN ist von allen Vorgängen und Um­ständen, die erkennbar für die Erfüllung des Auftrages von Bedeutung sein können, recht­zeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

 

§ 5 Schweigepflicht

1.Die Vertragsparteien vereinbaren eine Schweigepflicht. Die Pflicht zur Verschwiegenheit um­fasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hin­aus.


2.Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des AN mitarbeitenden Personen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.


3.Der AN ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Auf­trags­er­füllung erlangten Kenntnisse befugt, wenn er auf Grund von gesetzlichen Vorschriften dazu ver­pflichtet ist oder sein AG ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht ent­bin­det.

 

§ 6 Urheberrechtschutz

1.Der AN behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Ur­heberrecht.


2.Insoweit darf der AG im Rahmen des Auftrages gefertigte schriftliche Ausführungen mit allen Auf­stellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind.


3.Eine darüber hinausgehende Weitergabe der schriftlichen Ausführungen an Dritte, eine an­de­re Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Kürzung ist dem AG nur mit Ein­willigung des AN gestattet.


4.Eine Veröffentlichung der schriftlichen Ausführungen bedarf in jedem Falle der Einwilligung des AN. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks ge­stattet.

 

§ 7 Honorar

1.Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung gem. Zu­satz­ver­einbarung vom_________ .


2.Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen entsprechen­den Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden.

 

§ 8 Zahlung/Zahlungsverzug

1.Das vereinbarte Honorar wird gem. Rechungserstellung während des Auftrages fällig. Die postalische Übersendung der schriftlichen Ausführungen unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.


2.Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung un­ter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen.


3.Kommt der AG mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der AN nach Setzung einer an­gemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nicht­er­füllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungs­ver­zug Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bun­des­bank zu entrichten, jeweils zzgl. der zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Um­satzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der AN eine Belastung mit einem höheren Zins­satz oder der AG eine geringere Belastung nachweist.


4.Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG un­be­stritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.

 

§ 9 Fristenüberschreitung

1.Die Frist zur Ablieferung der schriftlichen Ausführungen (vgl. § 3 Abs. 7) beginnt mit Ver­trags­ab­schluss. Benötigt der AN für die Erfüllung des Auftrages Unterlagen des AG (vgl. § 4 Abs. 2), ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart oder werden Bauvorhaben durch Bautätigkeiten Dritter verzögert, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vor­schusses.


2.Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der AG nur im Falle des Leistungs­ver­zu­ges des AN oder der vom AN zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Scha­densersatz verlangen.


3.Der AN kommt nur in Verzug, wenn er die Verzögerung des Auftrages zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem vom AN unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwer­wie­gen­den Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend und der AG kann hieraus keine Schadensersatzansprüche her­leiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem AN die Erfüllung des Auftrages völlig un­möglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem AN ein Schadenersatzanspruch nicht zu.


4.Der AG kann neben Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn dem AN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

 

§ 10 Kündigung

1.AG und AN können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grunde kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.


2.Wichtige Gründe, die den AG zur Kündigung berechtigen, sind z. B. ein Verstoß gegen die Pflich­ten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Erfüllung des Auftrages.


3.Wichtige Gründe, die den AN zur Kündigung berechtigen, sind u. a. Verweigerung der not­wen­digen Mitwirkung des AG; Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf den AN, die das Er­gebnis des Auftrages beeinträchtigen kann (vgl. § 4 Abs. 1), wenn der AG in Schuldnerverzug ge­rät, wenn der AG in Vermögensverfall gerät, wenn der AN nach Auftragsannahme fest­stellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.


4.Wird der Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für den AG objektiv verwendbar ist.


5.In allen anderen Fällen behält der AN den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, je­doch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der AG im Einzelfall keinen höheren An­teil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom AN noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

 

§ 11 Gewährleistung

1.Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Erfüllung des Auftrages verlangen.


2.Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Ho­norars (Minderung) verlangen.


3.Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem AN schriftlich angezeigt werden, an­de­ren­falls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

 

§ 12 Haftung

1.Eine Haftung auf Vollständigkeit der im Beratungsbericht aufgeführten Mängel kann bei der Begleitung beim Hauskauf und anderen kurzzeitigen Inaugenscheinnahmen nicht gegeben wer­den.


2.Der AN haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtgrund nur dann, wenn er oder seine Mit­ar­beiter die Schäden durch eine mangelhafte Erfüllung des Auftrages vorsätzlich oder grob fahr­lässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden aus­geschlossen.


3.Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist gem. § 638 BGB unterliegen, ver­jähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der abschließenden Besprechung bzw., wenn vereinbart, mit dem Zugang der schriftlichen Ausführungen beim AG.

 

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des AN.


2.Ist der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Son­dervermögen, so ist der Hauptsitz des AN ausschließlicher Gerichtsstand.


3.Der gleiche Gerichtsstand wie unter Ziff. 2 gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichts­stand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent­halts­ort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeit­punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.