AGB`s Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Ausschließlicher Baubetreuungsvertrag
Zwischen
Missfeldt Bauberatung
Aegidiusplatz 10
53604 Bad Honnef
Im Folgenden AN (Arbeitnehmer) genannt -
und
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Im Folgenden AG (Auftraggeber) genannt -
§ 1
Geltung
Die Rechtsbeziehungen des AN zu dem AG bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen. Davon abweichende Aufträge des AG werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der AN ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
§ 2
Bauvorhaben/Auftrag
1.Der AG beauftragt den AN für das Bauvorhaben ____________________ ausschließlich die wirtschaftliche und technische Baubetreuung zu übernehmen.
2.Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung des AN.
3.Der AG überträgt dem AN die wirtschaftliche und technische Baubetreuung zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Bauvorhabens ______________ Objekt gem. Zusatzvereinbarung vom
___________.
4.Auftragserteilungen an Dritte erfolgen ausschließlich durch den AG.
§ 3
Durchführung des Auftrages
1.Der Auftrag ist unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
2.Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, muss bei Auftragsvergabe detailliert schriftlich festgehalten werden und kann vom AN nur im Rahmen objektiver und
unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleistet werden.
3.Der AN erstattet die Ergebnisse seiner Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des AN erhalten bleibt, kann sich der AN bei der Vorbereitung
seiner Tätigkeit der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
4.Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den AG.
5.Im Übrigen ist der AN berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages, auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder
durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es
hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zur Erledigung des Auftrages zeit- oder kostenaufwendige Untersuchen erforderlich werden, ist dazu
die vorherige Zustimmung des AG einzuholen.
6.Der AN wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstattung des Auftrages notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls
erforderlich, ist ihm vom AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
7.Der Auftrag ist unverzüglich nach Auftragserteilung zu bestätigen.
8.Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9.Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der AN die ihm vom AG zur Durchführung des Auftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert wieder zurückzugeben.
§ 4 Pflichten des AG
1.Der AG darf dem AN keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Auftrages erschweren können.
2.Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem AN alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z. B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich
und rechtzeitig zugehen. Der AN ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erfüllung des Auftrages von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in
Kenntnis zu setzen.
§ 5 Schweigepflicht
1.Die Vertragsparteien vereinbaren eine Schweigepflicht. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
2.Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des AN mitarbeitenden Personen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.
3.Der AN ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse befugt, wenn er auf Grund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist
oder sein AG ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
§ 6 Urheberrechtschutz
1.Der AN behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
2.Insoweit darf der AG im Rahmen des Auftrages gefertigte schriftliche Ausführungen mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den sie
vereinbarungsgemäß bestimmt sind.
3.Eine darüber hinausgehende Weitergabe der schriftlichen Ausführungen an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Kürzung ist dem AG nur mit Einwilligung des AN
gestattet.
4.Eine Veröffentlichung der schriftlichen Ausführungen bedarf in jedem Falle der Einwilligung des AN. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks gestattet.
§ 7 Honorar
1.Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung gem. Zusatzvereinbarung vom_________ .
2.Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden.
§ 8 Zahlung/Zahlungsverzug
1.Das vereinbarte Honorar wird gem. Rechungserstellung während des Auftrages fällig. Die postalische Übersendung der schriftlichen Ausführungen unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.
2.Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen.
3.Kommt der AG mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der AN nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten, jeweils zzgl. der
zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der AN eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der AG eine geringere Belastung
nachweist.
4.Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 9 Fristenüberschreitung
1.Die Frist zur Ablieferung der schriftlichen Ausführungen (vgl. § 3 Abs. 7) beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt der AN für die Erfüllung des Auftrages Unterlagen des AG (vgl. § 4 Abs. 2), ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart oder werden Bauvorhaben durch Bautätigkeiten Dritter verzögert, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
2.Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der AG nur im Falle des Leistungsverzuges des AN oder der vom AN zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz
verlangen.
3.Der AN kommt nur in Verzug, wenn er die Verzögerung des Auftrages zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und
Aussperrung, die auf einem vom AN unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend
und der AG kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem AN die Erfüllung des Auftrages völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten
frei. Auch in diesem Falle steht dem AN ein Schadenersatzanspruch nicht zu.
4.Der AG kann neben Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn dem AN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
§ 10 Kündigung
1.AG und AN können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grunde kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
2.Wichtige Gründe, die den AG zur Kündigung berechtigen, sind z. B. ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Erfüllung des Auftrages.
3.Wichtige Gründe, die den AN zur Kündigung berechtigen, sind u. a. Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AG; Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf den AN, die das Ergebnis des
Auftrages beeinträchtigen kann (vgl. § 4 Abs. 1), wenn der AG in Schuldnerverzug gerät, wenn der AG in Vermögensverfall gerät, wenn der AN nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur
Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.
4.Wird der Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese
für den AG objektiv verwendbar ist.
5.In allen anderen Fällen behält der AN den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der AG im Einzelfall keinen höheren Anteil an
ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom AN noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 11 Gewährleistung
1.Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Erfüllung des Auftrages verlangen.
2.Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung)
verlangen.
3.Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem AN schriftlich angezeigt werden, anderenfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
§ 12 Haftung
1.Eine Haftung auf Vollständigkeit der im Beratungsbericht aufgeführten Mängel kann bei der Begleitung beim Hauskauf und anderen kurzzeitigen Inaugenscheinnahmen nicht gegeben werden.
2.Der AN haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtgrund nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch eine mangelhafte Erfüllung des Auftrages vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
3.Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist gem. § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der abschließenden Besprechung bzw., wenn
vereinbart, mit dem Zugang der schriftlichen Ausführungen beim AG.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des AN.
2.Ist der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des AN ausschließlicher Gerichtsstand.
3.Der gleiche Gerichtsstand wie unter Ziff. 2 gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

